Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben

Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
Steuerordnungswidrigkeit nach § 382 AO. Wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig Vorschriften der Zollgesetze, der dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder der einschlägigen Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, wird wegen Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt, soweit die Zollgesetze oder Rechtsverordnungen für einen bestimmten Tatbestand auf § 382 AO verweisen und wenn die Handlung nicht nach § 378 AO geahndet werden kann (dann Geldbuße bis zu 50.000 Euro möglich, § 378 II AO).
- Die Verkürzung von Eingangsabgaben ist als  Steuerstraftat (§§ 369, 370 AO) strafbar.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Gefährdung — 1. Allgemein: Herbeiführung eines Zustandes, bei dem die Wahrscheinlichkeit und begründete Besorgnis des Eintritts einer Verletzung gegeben ist. 2. Abgabenordnung: ⇡ Gefährdung der Abzugsteuern, ⇡ Gefährdung der Einfuhr und Ausfuhrabgaben …   Lexikon der Economics

  • Steuerordnungswidrigkeit — Zollordnungswidrigkeit. 1. Begriff/Arten: Zuwiderhandlung, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden kann (§ 377 AO). Dazu zählen v.a. leichtfertige ⇡ Steuerverkürzung, ⇡ Steuergefährdung, ⇡ Gefährdung der Abzugsteuern, ⇡… …   Lexikon der Economics

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